top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen
des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs
vom 1. August 2007
1 ALLGEMEINES
1.1 Die allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen
des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft
Österreichs gelten für alle Auftragsproduktionen,
ausgenommen für die Herstellung von Werbefilmen.
Sie sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen
Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil
jedes Angebotes und jedes Vertrages.
Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften
mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes,
BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen
Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur
insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten
Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur
durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes/
Auftrages (Bestätigung per Fax oder E-Mail mit
digitaler Signatur ist zulässig) oder die Unterfertigung
des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragschreibens
bzw. der Auftragsbestätigung werden
die Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen
akzeptiert.
1.2 Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf
welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom
Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung
gestellten Drehbuches zu den im Produktionsvertrag
bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich
niedergelegten Bedingungen. Die vom Produzenten
oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments,
Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen
verbleiben in seinem geistigen Eigentum,
soferne diese im Film keine Verwendung finden
oder soferne dafür kein Honorar vereinbart worden
ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe,
Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf
der ausdrücklichen Zustimmung des Produzenten.
Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können
von diesem zurückverlangt werden.
1.3 Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Anbot
ist bereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete,
Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen
ist.
2 KOSTEN
2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche
Herstellungskosten, einschließlich einer vorführfähigen
Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am
Filmwerk in dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen
Ausmaß enthalten.
2.2 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko)
sind üblicherweise in den kalkulierten
Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel
anfallende Mehrkosten werden nach belegtem
Aufwand zuzüglich HU in Rechnung gestellt.
2.3 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches
kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen
werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist
vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn
er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen
lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt.
Wird ein Drehbuch vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes
Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem
Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist
die volle Rechtsübertragung an den Produzenten
vorzunehmen.
2.4 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer
bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten
spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen
und die Kosten hiefür zu vergüten.
2.5 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von
ihm veranlasste fachliche Beratung.
3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, FREMDSPRACHIGE
FASSUNGEN, LIEFERFRIST
3.1 Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten
(siehe Punkt 5.2), beginnen frühestens nach Unterfertigung
des Produktionsvertrages bzw. des akzeptierten
Anbotes.
3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des
Werkes obliegt dem Produzenten.
Der Produzent hat den Auftraggeber über Ort und
vorgesehenen Ablauf der Filmaufnahmen zu unterrichten.
3.3 Verlangt der Auftraggeber von der Abnahme des
Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des
Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten
Filmteile, so gehen diese Änderungen zu
seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung
berechtigter Mängelrügen handelt.
Der Produzent hat den Auftraggeber unverzüglich
über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen
zu unterrichten.
3.4 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films
Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller
die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen.
Der Produzent ist verpflichtet und allein berechtigt,
Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.5 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen
gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge
seitens des Produzenten, die zu
Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis
führen werden, eingebracht werden, bedürfen
sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Auftraggebers. Nicht ausdrücklich genehmigte
Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.
Die Länge des Filmwerkes ergibt sich aus dem Produktionsvertrag.
Die Laufzeit gilt als eingehalten,
wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der
vereinbarten Länge abweicht.
3.6 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen
durch Synchronisation oder Untertitelung hergep:\
datawin\Verträge\NEU-AllgemeineGeschäftsbedingungen\AGB-FAF2007.doc
stellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung
zu treffen.
4 HAFTUNG
4.1 Der Produzent verpflichtet sich, ein technisch
einwandfreies Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich
dafür Gewähr, dass die Produktion eine
einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist.
4.2 Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand
ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich
macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten.
Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger
Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der
Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung
des Films, die weder vom Produzenten noch vom
Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber
nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher
erbrachten Leistungen zzgl. HU werden jedoch
verrechnet.
4.3 Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden,
sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen
nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers
oder seines Fachberaters durchgeführt werden,
kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer
zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzlichen
Frist von mindestens zwei Wochen den
Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist
berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu
verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur
fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
4.4 Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen,
die von ihm während der Herstellung allenfalls verursacht
werden, jedoch trägt der Auftraggeber das
Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.
5 RÜCKTRITT VOM VERTRAG
DURCH DEN AUFTRAGGEBER
5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der
Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten
vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich
angefallenen Nettokosten sowie die anteilige
HU und den entgangenen Gesamtgewinn in
Rechnung zu stellen.
5.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10
und 4 Tagen vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren
Status bei Filmwerken, die aus bereits
vorhandenen und / oder aus computergesicherten
Bildmaterial hergestellt werden sollen, ist der Produzent
berechtigt, 2/3 der kalkulierten vom Auftraggeber
akzeptierten Nettokosten zuzüglich HU
und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu
stellen.
5.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1.
Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn oder vergleichbaren
Tätigkeiten (siehe 5.2 zurück), so wird
die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in
Rechnung gestellt.
6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende
Zahlungsbedingungen:
1/3 bei Vertragsunterzeichnung
1/3 bei Drehbeginn (oder Beginn vergleichbarer
Tätigkeiten / siehe Punkt 5.2)
1/3 bei Abnahme der Produktion
Im Falles eines Produktionsvolumens von mind. €
250.000,- exkl. Ust., wird das letzte Drittel wie
folgt aufgeteilt:
1/6 bei Rohschnittabnahme
1/6 bei Lieferung und Endabnahme
7 URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE
7.1 Das Filmwerk wird aufgrund des vom Auftraggeber
und vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches
hergestellt. Der Produzent verfügt gem. § 38/1
Urh.G. über alle erforderlichen urheberrechtlichen
Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer
Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere
die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-,
Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und
Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung
des Werkes von ihm verwaltet werden.
7.2 Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche
Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber
nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten
in welchem Umfang (räumlich, zeitlich)
eingeräumt werden.
7.3 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind
jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung,
Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation
und der Verwendung von Ausschnitten
in Bild und/oder Ton, soferne sie nicht vertraglich
ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten
werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen
Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn
der Produktion anzusetzen.
Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.
7.4 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden
zu sein, dass die gesetzlich vorgeschriebenen
Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften
vom Produzenten vorgenommen
werden.
7.5 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte
verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und
Ton), insbesondere Negative, Masterband und
ebenso das Restmaterial beim Produzenten.
7.6. Der Produzent verpflichtet sich, das Original-, Bildund
Tonmaterial des gelieferten Werkes - fachgerecht
gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist
beträgt bei Fernsehproduktionen sieben
Jahre, bei allen übrigen Auftragsproduktionen fünf
Jahre.
Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber
bzw. sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer
einer weiteren Aufbewahrung zu fordern. Bezüglich
der Kostenabgeltung dieser zusätzlichen Aufbewahrung
ist entsprechend der Richtlinien des Fachverbandes
der Film- und Musikwirtschaft Österreichs
zu verfahren.
7.7 Insofern die von der Rechtseinräumung ausgenommenen
Rechte gem. 7.3 abgegolten und vertraglich
dem Auftraggeber zur Verwertung übertragen wurden,
trifft die Verpflichtung gem. § 7.6 zur Aufbewahrung
den Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich
anderes vereinbart wurde.
7.8 Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko
für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über,
auch wenn das Filmwerk beim Produzenten oder
bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt gelagert
wird.
p:\datawin\Verträge\NEU-AllgemeineGeschäftsbedingungen\AGB-FAF2007.doc
8 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
8.1 Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des
Drehbuches vom Auftraggeber zu genehmigen.
8.2 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen
und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu
zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich
von Wettbewerben und Festivals sowie für
die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder
vorführen zu lassen.
Zur Eigenwerbung ist die Verwendung von Ausschnitten
oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage
des Produzenten ist zulässig und der Vorführung
zur Eigenwerbung gleichzuhalten.
8.3 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den
Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor
Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status
bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und /
oder aus computergenerierten Bildmaterial hergestellt
werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher
Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber
gegenüber dem Produzenten Erklärungen
im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben
hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung
jener Person, die für die Abnahme des Filmwerkes
verantwortlich zeichnet.
8.4 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner
des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des
Punktes 8.3 sinngemäß.
8.5 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und
dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung
des Produktionsvertrages ein Punkt dieser
Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam
werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
8.6 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.
8.7 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand
das am Hauptsitz des Produzenten zuständige
Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches
Recht zur Anwendung zu bringen.

bottom of page